zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 6.
Der gehörig legitimirte Revisor hat auf Grund des §. 1 das Recht, soweit der Zweck seiner Bestellung es erfordert, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen, den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (des Vereines) Auskünfte und Aufklärungen abzuverlangen, und den Bestand der Casse, sowie die Bestände an Effecten, Schulddocumenten und Waren zu untersuchen.
Die abverlangten Auskünfte und Aufklärungen sind seitens der hiezu Aufgeforderten ohne Verzug genau und wahrheitsgemäß zu liefern.
Besteht ein Aufsichtsrath, so ist er der Revision beizuziehen.
Schlagworte
Aufsichtsrat, Geschäftsraum
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001715
Dokumentnummer
NOR12022969
alte Dokumentnummer
N2190322832S
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