§ 6 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 6.

Der gehörig legitimirte Revisor hat auf Grund des §. 1 das Recht, soweit der Zweck seiner Bestellung es erfordert, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen, den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (des Vereines) Auskünfte und Aufklärungen abzuverlangen, und den Bestand der Casse, sowie die Bestände an Effecten, Schulddocumenten und Waren zu untersuchen.

Die abverlangten Auskünfte und Aufklärungen sind seitens der hiezu Aufgeforderten ohne Verzug genau und wahrheitsgemäß zu liefern.

Besteht ein Aufsichtsrath, so ist er der Revision beizuziehen.

Schlagworte

Aufsichtsrat, Geschäftsraum

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022969

alte Dokumentnummer

N2190322832S

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