§ 6 Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 6.

(1) Die Prüfarbeit hat sich insbesondere auf die Bereiche Restaurant, Kaffeehaus, Hotel und Bar einschließlich der Ausstellung einer Gästerechnung zu erstrecken.

(2) Hierbei sind im Einzelnen folgende Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen:

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zweieinhalb Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach drei Arbeitsstunden zu beenden.

(5) (Anm.: Abs. 5 wurde nicht vergeben)

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20002886

Dokumentnummer

NOR40044618

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