§ 6 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

zu Abs. 2: siehe die Rekonstruktionsbeitragsverordnung, BGBl. Nr. 254/1955

§ 6.

(1) Die Kreditunternehmungen haben von ihren Kontokorrenteinlagen, Bucheinlagen (Abs. 3) und sonstigen aufgenommenen Geldern – ausgenommen Schuldverschreibungen und Zwischenbankgelder – (Ermittlungsgrundlage) zur Bestreitung des aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Schuldendienstes des Bundes einen Hundertsatz der Ermittlungsgrundlage als Beitrag (Rekonstruktionsbeitrag) an den Bund abzuführen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann nähere Vorschriften über die Berechnung der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage treffen.

(3) Bucheinlagen im Sinne des Abs. 1 sind verzinsliche Geldeinlagen gegen Sparkassenbücher, Einlagenbücher, Kontobücher, Einlagescheine, Kassenscheine, Bons oder irgendwelche andere von der Kreditunternehmung ausgestellte Belege, deren Vorlage die Voraussetzung von Rückzahlungen bildet.

(4) Das Ausmaß der Rekonstruktionsbeiträge (Abs. 1) beläuft sich für jedes Kalenderjahr auf 0.1 v. H. der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage des Vorjahres. Überschreitet die Ermittlungsgrundlage einen Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling, so wird dieser Hundertsatz in dem Ausmaße gesenkt, daß die Gesamthöhe der jährlichen Rekonstruktionsbeiträge jeweils 20 Millionen Schilling erreicht. Die Rekonstruktionsbeiträge sind in Halbjahresraten jeweils am 1. Mai und am 1. November jedes Kalenderjahres – erstmalig jedoch am 1. November 1955 für das gesamte Kalenderjahr 1955 – zu entrichten.

zu Abs. 2: siehe die Rekonstruktionsbeitragsverordnung, BGBl. Nr. 254/1955

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268959

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