Jahresprüfung
§ 6.
(1) Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:
- 1. als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder
- 2. als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen:
- a) „Kindergartenpraxis“,
- b) „Hortpraxis“,
- c) „Hort- und Heimpraxis“,
- d) „Spezielle Heimpraxis“,
- e) „Bildnerische Erziehung“,
- f) „Werkerziehung“,
- g) „Leibeserziehung“ und
- h) in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.
(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z 2 lit. a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.
(3) In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat:
- 1. „Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“ und
- 2. „Rhytmisch-musikalische Erziehung“.
(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.
(5) Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124705
alte Dokumentnummer
N7199326957J
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