Jahresprüfung/Semesterprüfung
§ 6.
(1) Eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:
- 1. als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder
- 2. als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen:
- a) „Kindergartenpraxis“,
- b) „Hortpraxis“,
- c) „Hort- und Heimpraxis“,
- d) „Spezielle Hort- und Heimpraxis“,
- e) „Bildnerische Erziehung“,
- f) „Werkerziehung“,
- g) „Leibeserziehung“ und
- h) in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.
(2) Die Jahresprüfung/Semesterprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z 2 lit. a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.
(3) In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung/Semesterprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat:
- 1. „Instrumentalunterricht (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“ und
- 2. „Rhytmisch-musikalische Erziehung“.
(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.
(5) Eine im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127265
alte Dokumentnummer
N7199762838J
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