§ 6 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Jahresprüfung/Semesterprüfung

§ 6.

(1) Eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:

  1. 1. als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder
  2. 2. als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen:
  1. a) „Kindergartenpraxis“,
  2. b) „Hortpraxis“,
  3. c) „Hort- und Heimpraxis“,
  4. d) „Spezielle Hort- und Heimpraxis“,
  5. e) „Bildnerische Erziehung“,
  6. f) „Werkerziehung“,
  7. g) „Leibeserziehung“ und
  8. h) in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.

(2) Die Jahresprüfung/Semesterprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z 2 lit. a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.

(3) In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung/Semesterprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat:

  1. 1. „Instrumentalunterricht (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“ und
  2. 2. „Rhytmisch-musikalische Erziehung“.

(4) Eine im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.

(5) Eine im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127265

alte Dokumentnummer

N7199762838J

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