Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Reife- und
Befähigungsprüfung
§ 6.
(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) hat die Bearbeitung eines von drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen (insbesondere im Kleinkindalter) aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung) hat die Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Jedes dieser Themen ist so zu formulieren, daß bei der Bearbeitung der Bezug der theoretischen Grundlagen zur Praxis der Kindergarten- und Vorschulerziehung zu berücksichtigen ist. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit auf Grund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen sowie der Bildungsmittel Probleme der Arbeit im Kindergarten zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer, pädagogischer und didaktischer Hinsicht aufzuzeigen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) hat die Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation sein kann. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in der Lebenden Fremdsprache (Englisch) hat
- 1. eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen bzw. mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes und
- 2. einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.
- Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift eines im Unterricht behandelten Schriftstellers oder ein Abschnitt aus einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter umfassen. Der freie Aufsatz ist über ein Thema aus einem Stoffgebiet zu verfassen, das sowohl in seinen inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen im mittleren Schwierigkeitsbereich liegt. Für die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades nach den obigen Kriterien auszuwählen. Sein Umfang soll 300 bis 400 Wörter umfassen. Der Prüfungskandidat hat eine angemessene Beherrschung der Fremdsprache nachzuweisen. Die Arbeitszeit hat im Falle der Z 1 zwei Stunden, im Falle der Z 2 drei Stunden zu betragen.
(5) Die Benützung von Wörterbüchern sowie sonstiger mit der Themenstellung genehmigter Hilfsmittel und Unterlagen ist zulässig, sofern gewährleistet ist, daß für alle Prüfungskandidaten dieselben Bedingungen gegeben sind.
Schlagworte
Reifeprüfung, Kindergartenerziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009668
Dokumentnummer
NOR12122423
alte Dokumentnummer
N7198816897J
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