3. ABSCHNITT
Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut Anerkennung und Kontrolle
§ 6
(1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,
- 1. wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder
- 2. wenn es sich um kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.
(3) Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen hat die Behörde mit Bescheid Ausnahmen von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für wissenschaftliche Versuche oder Züchtungsvorhaben verwendet wird.
(4) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.
(5) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.
(6) Der Antrag ist für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Schnittreben spätestens bis 15. Mai und für alle anderen Bestände spätestens bis 15. Juli zu stellen. Der Landeshauptmann hat hievon auf Antrag Ausnahmen zu gewähren, wenn Besonderheiten des Anbau- oder Kultivierungsverfahrens dies rechtfertigen.
(7) Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Abs. 5 zu bestätigen.
(8) Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß § 7 oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß § 8 erfüllt sind.
(9) Die Bewilligung gemäß Abs. 8 schließt die Berechtigung
- 1. zur Verwendung der Etiketten im Sinne des § 13 und
- 2. zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten ein.
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