§ 6.
(1) Vor Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte hat der Rechtsanwalt das im § 7 RAO. vorgesehene Gelöbnis zu leisten. In der Gelöbnisformel treten an die Stelle der Worte „der Deutschösterreichischen Republik“ die Worte „der Republik Österreich“.
(2) Das Gelöbnis wird vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in die Hände des Staatssekretärs für Justiz, von den übrigen Rechtsanwälten in die Hände des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter abgelegt. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012590
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