§ 6 Quartalsmeldeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2005

Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden (vgl. § 7).

§ 6.

Die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist anzugeben. Dafür ist das Formular in der Anlage 2 zu verwenden.

Folgende Angaben sind zu machen:

  1. 1. Gesamtzahl je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
  2. 2. Anzahl der konsortial geführten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
  3. 3. Anzahl jener Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die nicht nur in einer VRG geführt werden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004428

Dokumentnummer

NOR40071390

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