Aufzeichnungspflicht der Bescheinigungsstellen
§ 6.
(1) Die Bescheinigungsstelle hat Aufzeichnungen über alle Personen zu führen, die in ihrem Wirkungsbereich eine Ausbildungsbescheinigung erhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben jeweils zu enthalten:
- 1. den Namen der Person, die eine Ausbildungsbescheinigung erhalten hat,
- 2. das Ausstellungsdatum,
- 3. die fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung und
- 4. Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person tätig ist.
(2) Sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich ist, sind ihm die Aufzeichnungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20006847
Dokumentnummer
NOR40120257
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