3. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten
§ 6.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme als Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat in den dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie gemäß § 13 PThG 2024 ist der Nachweis über
- 1. die erforderliche gesundheitliche (somatisch und psychische) Eignung,
- 2. die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden und
- 3. der erfolgreiche Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes.
(2) Die Prüfung der Voraussetzungen hat jedenfalls Einzelgespräche mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber zu umfassen.
(3) Der Nachweis der erforderlichen somatischen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. eines Arztes für Allgemeinmedizin zu erbringen. Der Nachweis der erforderlichen psychischen Eignung ist durch ein Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin bzw. eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten zu erbringen. Die Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszubildende bzw. der Auszubildende nicht zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265970
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