§ 6 PT-ZV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten

§ 6

(1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:

Postautostellen, Postgaragen und

Postautowerkstätten I ...................... mehr als 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und

Postautowerkstätten II ..................... mehr als 120 und

höchstens 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und

Postautowerkstätten III .................... mehr als 60 und

höchstens 120 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und

Postautowerkstätten IV ..................... mehr als 30 und

höchstens 60 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und

Postautowerkstätten V ...................... alle übrigen

Postautostellen,

Postgaragen und

Postautowerkstätten.

Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der

Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten

Arbeitsplätze (Systemstand).

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der

Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5

und PT 6 ................................... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der

Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ..... 2 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze sowie die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

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