Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten
§ 6
(1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten I ...................... mehr als 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten II ..................... mehr als 120 und
höchstens 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten III .................... mehr als 60 und
höchstens 120 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten IV ..................... mehr als 30 und
höchstens 60 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten V ...................... alle übrigen
Postautostellen,
Postgaragen und
Postautowerkstätten.
Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der
Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten
Arbeitsplätze (Systemstand).
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der
Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5
und PT 6 ................................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der
Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ..... 2 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze sowie die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
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