2. ABSCHNITT
Pflichten für den Inverkehrbringer
§ 6
(1) Hersteller und Importeure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Hersteller haben dies in einer dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) entsprechenden Form zu gewährleisten und durch die Bereitstellung von Unterlagen (zum Beispiel Prüfergebnisse) oder Aufzeichnungen auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Hersteller und Importeure haben sich auch nach dem Inverkehrbringen eines Produktes über Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine Gefahr, die dieses Produkt für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, hinweisen.
(3) Sie haben den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zu erteilen, damit diese die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 einzuhalten.
(4) Erforderlichenfalls haben Hersteller und Importeure dafür zu sorgen, daß das betreffende Produkt nicht mehr in den Verkehr gebracht und vom Markt genommen (Rückruf) wird.
(5) Inverkehrbringer haben an der Aufklärung von Gefährdungen durch gefährliche Produkte mitzuwirken, indem sie insbesondere nach Schädigungen von Personen oder nach Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz informieren, Veränderungen an dem betreffenden Produkt unterlassen und dieses oder ein gleichartiges, in ihrem Besitz befindliches Produkt in unverändertem Zustand dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf dessen Verlangen zur Verfügung stellen; die Kostenersatzbestimmung des § 11 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Händler haben Hersteller und Importeure bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 insofern zu unterstützen, als sie keine Produkte in Verkehr bringen dürfen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müßten, daß sie nicht sicher sind. Sie haben an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte, insbesondere durch die Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung und durch Mithilfe bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren mitzuwirken.
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