Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.
Prüfung für den höheren technischen Dienst
§ 6.
(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.
(2) Sie umfaßt die Ausarbeitung von Erledigungsentwürfen aus dem Gebiet des Patentrechtes, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß nicht die technische Seite der Aufgabe, sondern die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Vorschriften im Vordergrund steht.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008257
Dokumentnummer
NOR12096258
alte Dokumentnummer
N61971104820
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