§ 6.
(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und fünf bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muß Absolvent des Hochschulstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Richtung sein, die Prüfungskommissäre für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und die im § 3 Abs. 2 Z 1 und 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 3 genannten Gegenstand muß rechtskundig oder Absolvent eines Hochschulstudiums handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung, die Prüfungskommissäre für die im § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Gegenstände müssen Absolventen des Hochschulstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Richtung sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008353
Dokumentnummer
NOR12097694
alte Dokumentnummer
N61975109270
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