§ 6.
Hätte die Prokuratur in derselben Sache für zwei Parteien einzuschreiten, deren Interessen einander widerstreiten, so vertritt sie
- a) wenn sie die eine von ihnen ausschließlich, die andere nur auf Verlangen zu vertreten hätte, nur die erstgenannte Partei;
- b) sonst, wenn nur eine der beiden Parteien dem im § 2, Abs. (1), Z 1 und 2, umschriebenen Personenkreis angehört, nur diese, wenn aber beide Parteien oder keine von ihnen diesem Personenkreis angehören, keine. In diesem Falle hat jede Partei einen anderen Vertreter zu bestellen.
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR12003348
alte Dokumentnummer
N1194510829T
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