§ 6 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2015

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Verwendung an Berufsschulen

§ 6.

(1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (§ 38 Abs. 3 VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:

  1. 1. in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
  2. 2. in den übrigen Fällen im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.

(2) Bei einer Verwendung

  1. 1. in Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen I und II sowie
  2. 2. in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (§ 3 Abs. 3 LVG)

    ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40175203

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