Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Verwendung an Berufsschulen
§ 6.
(1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (§ 38 Abs. 3 VBG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
- 1. in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
- 2. in den übrigen Fällen im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.
- 1. in Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen I und II sowie
- 2. in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (§ 3 Abs. 3 LVG)
ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20009306
Dokumentnummer
NOR40175203
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