Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, sowie Verwendung an Berufsschulen
§ 6.
(1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (§ 38 Abs. 3 VBG), ausgenommen Bildungsanstalten, ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
- 1. in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
- 2. in den übrigen Fällen im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.
- 1. in Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen I und II sowie
- 2. in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (§ 3 Abs. 3 LVG)
- ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.
(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Gesetzesnummer
20009306
Dokumentnummer
NOR40192112
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