§ 6 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, sowie Verwendung an Berufsschulen

§ 6.

(1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (§ 38 Abs. 3 VBG), ausgenommen Bildungsanstalten, ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:

  1. 1. in den Bereichen Haushaltsökonomie und Ernährung, Mode sowie Officemanagement, wenn der Bachelorgrad gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 lit. a VBG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
  2. 2. in den übrigen Fällen im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.

(2) Bei einer Verwendung

  1. 1. in Unterrichtsgegenständen der Fachgruppen I und II sowie
  2. 2. in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen an Berufsschulen (§ 3 Abs. 3 LVG)
  1. ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20009306

Dokumentnummer

NOR40192112

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