2. Abschnitt
Universaldienst Begriff und Umfang
§ 6
(1) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(6) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(7) Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:
- 1. Laufzeiten für Briefsendungen;
- 2. Laufzeiten für Paketsendungen;
- 3. Zustellfrequenz;
- 4. Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;
- 5. Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen;
- 6. Anzahl der Reklamationen.
Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen.
(8) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(9) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
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