§ 6. Beförderungspflicht.
Die Post ist, soweit nicht allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern, verpflichtet, Sendungen zu befördern, wenn ihre Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderungsbedingungen eingehalten sind. Die Post ist berechtigt, Sendungen mit offensichtlich staatsgefährlichem oder unsittlichem Inhalt von der Beförderung auszuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145811
alte Dokumentnummer
N9195721084L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)