§ 6 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Reservierter Postdienst

§ 6

(1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

  1. 1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,
  2. 2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandbriefsendung der Post beträgt,
  3. 3. der Dokumentenaustausch,
  4. 4. Sendungen, mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;
  5. 5. Direktwerbung; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält und
  6. 6. Begleitpapiere zu einem Warenversand.

(3) Eine weitergehende Einschränkung des reservierten Bereiches wird im Einklang mit der EU-Richtlinie, jedenfalls nicht vor dem 1.1.2009 erfolgen.

(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)