§ 6 Planstellenbesetzungsverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

2. Abschnitt

Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten Zustimmungsvorbehalt

§ 6.

(1) Die Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die nicht Bedienstete oder Bediensteter des Bundes ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers gemäß § 3 Abs. 1 BDG 1979.

(2) Bei der Besetzung von Planstellen gemäß Abs. 1 kann eine Zustimmung im Einzelfall nur dann erteilt werden,

  1. 1. wenn weder in der Karrieredatenbank (§ 20 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG) noch mit Unterstützung des Mobilitätsmanagements des Bundeskanzleramtes geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen und
  2. 2. wenn sich nach einer bundesinternen Interessentinnen- und Interessentensuche gemäß § 20 AusG keine geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten beworben haben.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag bereits dann zu erteilen, nachdem die bundesinterne Kandidatensuche abgeschlossen ist und bevor noch mit der Suche von Bewerberinnen und Bewerbern begonnen wird, die nicht Bedienstete des Bundes sind (Vorwegzustimmung).

(4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden

  1. 1. bei der Besetzung von Planstellen ausschreibungspflichtiger Funktionen gemäß den §§ 2 bis 4 AusG,
  2. 2. bei der Besetzung von Planstellen betreffend Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gemäß Art. 81b B-VG.

Schlagworte

Interessentinnensuche

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20007738

Dokumentnummer

NOR40137241

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