§ 6 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 6

(1) Der Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/eine medizinisch-wissenschaftliche Leiterin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiters/Leiterin zu bestellen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten/Ärztinnen und Medizinern/Medizinerinnen vorzutragenden Unterrichtsfächer,
  2. 2. Information und Beratung des Direktors/der Direktorin, der Lehrkräfte und der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in medizinischen Belangen,
  3. 3. Mitwirkung an der Lehrgangskonferenz und
  4. 4. Mitwirkung an der kommissionellen Abschlußprüfung.

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