§ 6.
Der Anmelder ist verpflichtet, der Zuchtbuchkommission die Besichtigung seiner Laboratorien, Zuchtbücher, Zuchtgärten, Vermehrungsflächen, Schüttböden und aller sonstigen der ordentlichen und fachmännischen Führung des Zuchtbetriebes dienenden Einrichtungen zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129745
alte Dokumentnummer
N8194737804L
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