§ 6 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Anhänge

§ 6.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, zum Schutz der Pflanzen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung die Anhänge dieses Bundesgesetzes wie folgt festzulegen:

  1. 1. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);
  2. 2. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist (Anhang I Teil B);
  3. 3. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil A);
  4. 4. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);
  5. 5. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang III Teil A);
  6. 6. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);
  7. 7. von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);
  8. 8. von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);
  9. 9. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Union am Erzeugungsort, wenn sie aus der Union stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Union im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Union und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).

Anhänge I bis V festgelegt durch § 21 Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011

Schlagworte

Ursprungsland

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126840

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