§ 6 Pflanzenschutzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 6.

Zur Durchführung des Pflanzenschutzes sind im Wege der Landesgesetzgebung

  1. a) Pflanzenschutzreferate oder Pflanzenschutzstellen zu errichten. Diesen obliegt in ihrem Arbeitsbereich die sachverständige Beratung der mit der Vollziehung der Landesausführungsgesetze betrauten Behörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes. Sie bilden in ihrer Gesamtheit unter der fachlichen Leitung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz den amtlichen Pflanzenschutzdienst;
  2. b) die Gemeinden zu verhalten, den Anforderungen der Behörden der allgemeinen Verwaltung hinsichtlich der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen zu entsprechen, die behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen, wenn sie mit ihrer Durchführung nicht selbst beauftragt werden, daß die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig nachkommen;
  3. c) die mit der Vollziehung der Landesausführungsgesetze betrauten Behörden anzuweisen, sofern es sich um fachliche Fragen handelt, im Einvernehmen mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst vorzugehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10010253

Dokumentnummer

NOR12129818

alte Dokumentnummer

N8194837890L

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