§ 6 Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2007

3. Abschnitt

Amtliche Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt des
Pflanzenschutzgesetzes 1995 Ablehnung

§ 6.

(1) Sendungen oder Teile von Sendungen oder herrenlose Gegenstände aus Drittländern, die anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Voraussetzungen gemäß § 23 Abs.1 Z 2 und Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 1995 nicht entsprechen, sind zur Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht zuzulassen, wenn

  1. 1. diese Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A des Pflanzenschutzgesetzes1995 enthalten,
  2. 2. diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Schadorganismen gemäß Anhang I Teil B des Pflanzenschutzgesetzes1995 enthalten,
  3. 3. diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die mit einem der in Anhang II Teil A des Pflanzenschutzgesetzes1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
  4. 4. diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die von einem der in Anhang II Teil B des Pflanzenschutzgesetzes1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
  5. 5. diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die gemäß Anhang III Teil A des Pflanzenschutzgesetzes1995 einem Einfuhrverbot unterliegen,
  6. 6. diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die gemäß Anhang III Teil B des Pflanzenschutzgesetzes1995 einem Einfuhrverbot unterliegen,
  7. 7. diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die in Anhang IV Teil A des Pflanzenschutzgesetzes1995 angeführt sind und diese nicht den in diesem Teil des Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen,
  8. 8. diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die in Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes1995 angeführt sind und diese nicht den in diesem Teil des Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen,
  9. 9. diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthalten, die in Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes1995 angeführt sind und entgegen §23 des Pflanzenschutzgesetzes1995 in das Bundesgebiet verbracht werden sollen,
  10. 10. der Anmelder gemäß Art.4 Z18 der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen §27 des Pflanzenschutzgesetzes1995 nicht nachkommt,
  11. 11. die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes1995 enthält und der Einführer nicht im amtlichen Verzeichnis gemäß §14 Z4 des Pflanzenschutzgesetzes1995 eingetragen ist,
  12. 12. den gemäß §40 Abs.1 bis 4, 6 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes1995 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht nachgekommen wird,
  13. 13. diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände enthalten, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes1995 mit sich bringen, oder
  14. 14. aus anderen als den in den Z1 bis 13 angeführten Gründen die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht; dies gilt insbesondere für das Auftreten von bisher in der Gemeinschaft nicht angesiedelten Schadorganismen.

(2) Unter den in den §§ 7 bis 11 angeführten Bedingungen kann abweichend von Abs. 1 jedoch die Durchführung einer oder mehrerer der dort angeführten Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese Maßnahmen dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend fachlich gerechtfertigt und anwendbar sind.

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