§ 6 PassG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Akademische Grade, Standesbezeichnungen, Amts-, Berufs-, Ehrentitel

und Künstlernamen

§ 6

(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, können die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in den Pass beantragen. Andere Standesbezeichnungen dürfen in den Pass nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.

(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Seite 2. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen in unzulässig.

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