§ 6 PassG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2009

Akademische Grade, Standesbezeichnungen, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen

§ 6.

(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, können die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in den Pass beantragen. Andere Standesbezeichnungen dürfen in den Pass nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.

(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Seite 2. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.

Schlagworte

Amtstitel, Berufstitel, Dienstpass

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40104531

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