Diplomatenpässe
§ 6
(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
- 1. den Bundespräsidenten,
- 2. die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates sowie seine Stellvertreter,
- 3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
- 4. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
- 5. den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes und
- 6. die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.
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