Diplomatenpässe
§ 6
(1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
- 1. den Bundespräsidenten,
- 2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
- 3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
- 4. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
- 5. den Präsidenten des Rechnungshofes,
- 6. die Mitglieder der Volksanwaltschaft,
- 7. die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
- 8. Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)