Weitere Ozonmessstellen
§ 6.
(1) Betreibt der Landeshauptmann – zusätzlich zu den in den §§ 2 und 4 geforderten Ozonmessstellen – weitere Ozonmessstellen, ist er verpflichtet, zur Beurteilung der Ozonbelastung in den einzelnen Ozon-Überwachungsgebieten auch diese weiteren Ozonmessstellen heranzuziehen, sofern sie den Anforderungen des zweiten, dritten und vierten Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Ozonmessstellen (Abs. 1) sind dem Umweltbundesamt entsprechend den Anforderungen des § 5 zu melden und die Messergebnisse in die Berichte gemäß § 4 des Ozongesetzes aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40232465
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