§ 6 Ozon-Meßnetzkonzept

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

2. Abschnitt

ANFORDERUNGEN AN DIE LAGE DER MESSTELLEN UND AN DIE MESSGERÄTE Standort

§ 6.

(1) Der Landeshauptmann hat bei der örtlichen Verteilung der Ozonmeßstellen (§ 2) die Standorte so festzulegen, daß eine flächendeckende Überwachung des Ozon-Überwachungsgebietes gewährleistet ist.

(2) Die Ozonmeßstellen sind an den Standorten einzurichten, wo die höchsten Ozonimmissionen - bezogen auf Dreistundenmittelwerte - zu erwarten sind.

(3) In den Ballungsgebieten sind Ozonmeßstellen an einer ausreichenden Anzahl von Standorten vorzusehen, damit eine für die Gesamtbevölkerung repräsentative Bewertung der Ozonimmission sichergestellt ist. Verkehrsnahe Standorte für Ozonmeßstellen sind zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010714

Dokumentnummer

NOR12136012

alte Dokumentnummer

N8199223623J

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