§ 6 Obstweinverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2014

Vorhandener Alkoholgehalt

§ 6.

(1) Bei Obstwein ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen

  1. 1. bis 20 cl mindestens 2 mm,
  2. 2. über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
  3. 3. über 100 cl mindestens 5 mm
  1. hoch sein müssen.

(3) Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 1,0 % vol. über- oder unterschreiten. Die Toleranz, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen ist, darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes im Zuge der Etikettierung nicht miteinbezogen werden; bei der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit durch die zuständige Behörde ist sie jedoch zu berücksichtigen

(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40160934

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