§ 6 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2020

3. Abschnitt

Art und Ausmaß der Förderung Art der Förderung

§ 6.

(1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.

(3) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224340

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