§ 6 NO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 6.

(1) Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt oder ob sein Amt erloschen ist oder als erloschen erklärt wird, steht dem Staatsamt für Justiz zu. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.

(2) Die im Amt bestätigten Notare haben nach den Vorschriften der Notariatsordnung die Genehmigung des neuen Siegels zu erwirken und die Angelobung auf die Republik Österreich zu leisten. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10001883

Dokumentnummer

NOR40271633

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