§ 6.
(1) Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt oder ob sein Amt erloschen ist oder als erloschen erklärt wird, steht dem Staatsamt für Justiz zu. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.
(2) Die im Amt bestätigten Notare haben nach den Vorschriften der Notariatsordnung die Genehmigung des neuen Siegels zu erwirken und die Angelobung auf die Republik Österreich zu leisten. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Gesetzesnummer
10001883
Dokumentnummer
NOR40271633
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