Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 6
Dieses Bundesgesetz ist auf Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1. Mai 1999 und vor dem 1. Jänner 2003 erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 6
Dieses Bundesgesetz ist auf Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1. Mai 1999 und vor dem 1. Jänner 2003 erfolgen.
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