Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 6
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
- 1. Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen;
- 2. Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 6
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)