Schußpauschale (Fangpauschale)
§ 6.
(1) Als Ersatz des mit der Jagdausübung notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes und als Vergütung der im Rahmen der Jagdausübung erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Schußpauschale (das Fangpauschale). Die Jagdausübung umfaßt insbesondere: die Hege und die Bestätigung, den Abschuß oder den Fang, das Aufbrechen oder das Abbalgen und, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Lieferung des Wildes; die Führung von Jagdgästen; die Konservierung der Bälge; die Versorgung oder die Ablieferung von Fallwild.
(2) Anspruch auf das Schußpauschale (das Fangpauschale) hat:
- 1. jeder Bedienstete hinsichtlich des von ihm ohne Führung erlegten und versorgten Wildes und des von ihm erlegten oder gefangenen und versorgten Raubzeuges. Wird jedoch das Wild oder das Raubzeug vom zuständigen Revierorgan versorgt, so steht diesem das Pauschale zu;
- 2. jeder Bedienstete hinsichtlich des von ihm bei einer Treib- oder Riegeljagd erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes. Z 1 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden;
- 3. der einer Forstverwaltung angehörende Bedienstete hinsichtlich des unter seiner Pirschführung erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes;
- 4. nach Maßgabe der innerbetrieblichen Organisation der Revierförster, der in dem Försterbezirk, mit dem er auf Dauer betraut ist, den Jagd- und Jagdschutzdienst versieht, oder der Revierjäger, und zwar hinsichtlich des in ihrem Dienstbezirk von nicht dem Personalstand der Österreichischen Bundesforste angehörenden Personen ohne Führung erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes. Der Anspruch auf das Pauschale im vollen Umfange ist nur dann gegeben, wenn es zu einer Nachsuche kommt, andernfalls steht dem Anspruchsberechtigten das Pauschale nur im halben Ausmaße zu;
- 5. der nach Z 4 in Betracht kommende Bedienstete hinsichtlich des in seinem Dienstbezirk bei einer Treib- oder Riegeljagd von nicht dem Personalstand der Österreichischen Bundesforste angehörenden Personen erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes;
- 6. der in Z 3 genannte Bedienstete für das von ihm im Forstverwaltungsbereich aufgefundene Fallwild, wenn die abzuliefernden Decken, Bälge oder Trophäen und das Wildbret noch verwertbar sind. Geht die Trophäe eines aufgefundenen Trophäenträgers in das Eigentum des Finders über, so erwächst diesem kein Anspruch auf das Pauschale;
- 7. der in Z 3 genannte Bedienstete, der im Forstverwaltungsbereich von Wilderern erlegtes Wild auffindet bzw. angeschweißtes Wild zustande bringt und versorgt, unter den Voraussetzungen der Z 6;
- 8. der in Z 3 genannte Bedienstete, der im Forstverwaltungsbereich Wild zustande bringt oder verendet auffindet, das außerhalb bundesforstlichen Jagdgebietes angeschweißt worden ist. Das Schußpauschale gebührt jedoch nicht, wenn eine Wildfolge vereinbart ist oder ein sonstiges Übereinkommen mit dem Jagdberechtigten des benachbarten Jagdgebietes besteht.
(3) Dem Personalstand einer Forstverwaltung im Sinne des Abs. 2 angehörig ist auch der Vertreter eines Bediensteten dieser Forstverwaltung anzusehen.
(4) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales) beträgt je Stück:
- 1. für Rot- und Sikawild 57 S
- 2. für Gamswild 38 S
- 3. für Muffelwild 38 S
- 4. für Rehwild 38 S
- 5. für Schwarzwild 38 S
- 6. für Murmeltiere 33 S
- 7. für Feld- und Alpenhasen, Kaninchen . 9 S
- 8. für Fasane, Rebhühner, Wildtauben, Wildenten9 S
- 9. für wildernde Hunde 57 S
- 10. für wildernde Katzen 19 S
- 11. für Krähen, Elstern 9 S
(5) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallende Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales) beträgt je Stück:
- 1. für Rot- und Sikawild 0,42 vH
- 2. für Gamswild 0,28 vH
- 3. für Muffelwild 0,28 vH
- 4. für Rehwild 0,28 vH
- 5. für Schwarzwild 0,28 vH
- 6. für Murmeltiere 0,24 vH
- 7. für Feld- und Alpenhasen, Kaninchen . 0,07 vH
- 8. für Fasane, Rebhühner, Wildtauben, Wildenten 0,07 vH
- 9. für wildernde Hunde 0,42 vH
- 10. für wildernde Katzen 0,14 vH
- 11. für Krähen, Elstern 0,07 vH
- des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales) stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar.
(6) Das Schußpauschale (das Fangpauschale) für Raubzeug gebührt nur bei Vorlage der Wahrzeichen.
(7) Mit dem Schußpauschale (dem Fangpauschale) für Rot-, Sika- und Schwarzwild wird die Lieferung des Wildes nicht abgegolten.
(8) Das Schußpauschale (das Fangpauschale) ist jährlich im nachhinein auszuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10008420
Dokumentnummer
NOR12102447
alte Dokumentnummer
N61986185090
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