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§ 6 NCK-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2025

Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen

§ 6.

Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Der Transportunternehmer hat die Dokumentation gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der der Reinigung und Desinfektion anschließenden Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012839

Dokumentnummer

NOR40268500

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