§ 6 Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 6.

Im Grenzabschnitt “Saalach" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 10 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Saalach endgültig bestimmt.

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