3. Abschnitt
Sprachenregelung
§ 6.
Wird der FMA ein Prospekt nicht auf Deutsch oder Englisch, sondern in einer anderen in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gemäß § 7b Abs. 2 KMG vorgelegt oder gemäß § 7b Abs. 3 KMG notifiziert, so muss eine in die deutsche Sprache übersetzte Zusammenfassung veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Gesetzesnummer
20004205
Dokumentnummer
NOR40066569
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)