§ 6 MVSV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

3. Abschnitt

Sprachenregelung

§ 6.

Wird der FMA ein Prospekt nicht auf Deutsch oder Englisch, sondern in einer anderen in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gemäß § 7b Abs. 2 KMG vorgelegt oder gemäß § 7b Abs. 3 KMG notifiziert, so muss eine in die deutsche Sprache übersetzte Zusammenfassung veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20004205

Dokumentnummer

NOR40066569

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