§ 6 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Ausbildungsjahr und Lehrplan

§ 6.

(1) Das Ausbildungsjahr beginnt am ersten Montag im Oktober.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136205

alte Dokumentnummer

N8199317209L

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