§ 6 Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zeitpunkt der Meldungen

§ 6.

Die meldepflichtigen Unternehmen haben die Meldungen an den Fachverband der Erdölindustrie für jedes Kalendervierteljahr so zeitgerecht zu erstatten, daß sie spätestens bis zum 10. des zweiten Monats, der auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgt, beim genannten Fachverband einlangen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007385

Dokumentnummer

NOR12080013

alte Dokumentnummer

N5199319249L

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