§ 6
§ 6. Steuerschuldner ist
- 1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
- 2. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde;
- 3. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes (§ 38), wenn sich dessen Geschäftsleitung im Zollgebiet befindet; ist dies nicht der Fall oder liegt keine Lieferung vor, so ist der Inhaber des Flüssiggas-Abgabebetriebes Steuerschuldner;
- 4. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der Verwender des Flüssiggases.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)