§ 6 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 6

§ 6. Steuerschuldner ist

  1. 1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;
  2. 2. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde;
  3. 3. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes (§ 38), wenn sich dessen Geschäftsleitung im Zollgebiet befindet; ist dies nicht der Fall oder liegt keine Lieferung vor, so ist der Inhaber des Flüssiggas-Abgabebetriebes Steuerschuldner;
  4. 4. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der Verwender des Flüssiggases.

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