§ 6 Militärveterinärprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1961

§ 6.

(1) Bei der Prüfung, deren Verlauf in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten ist, werden die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären (§ 4 Abs. 3) geprüft. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Macht ein Prüfungswerber glaubhaft, daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, an der Prüfung teilzunehmen, so kann ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission die Ablegung der Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008185

Dokumentnummer

NOR12094522

alte Dokumentnummer

N61961102690

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)