§ 6.
(1) Von der Leistungspflicht ausgenommen sind
- a) Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der zur Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung notwendigen Leistungsgegenstände;
- b) Institutionen des Zivilschutzes, des Feuerwehr-, Rettungs- und Sanitätswesens hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
- c) Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser oder der öffentlichen Nachrichtenübermittlung dienen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
- d) Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs notwendigen Leistungsgegenstände;
- e) andere als von lit. c und d erfaßte Unternehmen, soweit diese lebenswichtige Aufgaben erfüllen, hinsichtlich der zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
- f) Seelsorger gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, Ärzte, Hebammen und Tierärzte hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Leistungsgegenstände;
- g) Besitzer von Invalidenkraftfahrzeugen (§ 2 Z. 18 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder von sonstigen Kraftfahrzeugen, die im Hinblick auf die Invalidität des Besitzers mit im Zulassungsschein eingetragenen Zusatzgeräten oder geänderten Bedienungseinrichtungen ausgestattet sind, hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge;
- h) Ausländer, soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen.
(2) Lebenswichtig im Sinne des Abs. 1 lit. d und e sind jene Erfordernisse, die der Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen.
Schlagworte
Feuerwehrwesen, Rettungswesen, Behinderter
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059160
alte Dokumentnummer
N4196811319A
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