vgl. § 502 Abs. 1 Z 1,2 und Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975; § 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862; §§ 22 ff Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer 1979 (ADV), BGBl. Nr. 43/1979
§ 6.
(1) Militärische Wachen, die mit der Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen Personen die ein Sperrgebiet unbefugt betreten oder befahren oder ein solches Gebiet unbefugt zu betreten oder zu befahren versuchen, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
- a) diese Personen der militärischen Wache unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
- b) diese Personen trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
(2) Im Falle einer Festnehmung nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
vgl. § 502 Abs. 1 Z 1,2 und Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975; § 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862; §§ 22 ff Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer 1979 (ADV), BGBl. Nr. 43/1979
Schlagworte
BGBl. Nr. 172/1950, Posten, Streifen, Wiederholungsgefahr
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10005271
Dokumentnummer
NOR12058827
alte Dokumentnummer
N4196311357A
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