§ 6 Militärische Sperrgebiete

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1963

vgl. § 502 Abs. 1 Z 1,2 und Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975; § 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862; §§ 22 ff Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer 1979 (ADV), BGBl. Nr. 43/1979

§ 6.

(1) Militärische Wachen, die mit der Sicherung eines Sperrgebietes betraut sind, dürfen Personen die ein Sperrgebiet unbefugt betreten oder befahren oder ein solches Gebiet unbefugt zu betreten oder zu befahren versuchen, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

  1. a) diese Personen der militärischen Wache unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
  2. b) diese Personen trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.

(2) Im Falle einer Festnehmung nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

vgl. § 502 Abs. 1 Z 1,2 und Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975; § 4 Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862; §§ 22 ff Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer 1979 (ADV), BGBl. Nr. 43/1979

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1950, Posten, Streifen, Wiederholungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10005271

Dokumentnummer

NOR12058827

alte Dokumentnummer

N4196311357A

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