§ 6 Metalldesign-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Grundlagen des Metalldesigns“

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Gürtlerei (zB Verfahren, Technologien, Maschinen und Anlagen),
  3. 3. Gravur (zB Verfahren, Technologien, Maschinen und Anlagen),
  4. 4. Metalldrückerei (zB Verfahren, Technologien, Maschinen und Anlagen),
  5. 5. Qualitätssicherung und Dokumentation,
  6. 6. Kundenberatung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012629

Dokumentnummer

NOR40262912

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