§ 6 Medienfachkraft-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Grundlagen der Medienwirtschaft“

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Struktur und Merkmale der Medienbranche sowie Trends und Entwicklungen,
  2. 2. Anforderungen an Medienerzeugnisse,
  3. 3. berufsrelevante Rechtsvorschriften in der Planung von Konzepten für Medienerzeugnisse,
  4. 4. Grundlagen des Projektmanagements sowie Schritte der Konzeptentwicklung,
  5. 5. berufsspezifische Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Medienprodukten,
  6. 6. Grundsätze der Farblehre und Typografie.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012926

Dokumentnummer

NOR40270326

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